Das Landgericht Hamburg hat mit einem Urteil
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Kunsturheberrechtsgesetzes
(KUG/KunstUrhG) § 23
KunstUrhG Ausnahmen
- (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen
verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
- Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben
einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
- Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen
Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
- Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind,
sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der
Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine
Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des
Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt
wird.